Ashampoo 3D CAD Architecture 2

  • Programmname: Ashampoo 3D CAD Architecture 3
    Version: 3.0.2
    Autor: ashampoo GmbH & Co. KG
    Webseite: https://www.ashampoo.com/de/eur
    Kontakt: info@ashampoo.com
    Sprache: deutsch
    Lizenz: Shareware
    Kosten: 79.99 EUR
    Information:
    Download*:
    Größe: 996403 kByte
    Downloads: 29 Downloads
    Systemvoraussetzungen: PC mit Prozessorfrequenz ab 1,8 GHz, 256 MB RAM, 64 MB Grafikkarte, DVD-Laufwerk,
    Beschreibung: Mit Ashampoo 3D CAD Architecture 3 können exakt und schnell Modelle, 3D-Ansichten, Grundrisse und Listen für Projekte rund ums Bauen und Einrichten erstellt werden.Die neuen Assistenten erleichtern den Einstieg ins Programm. Mit dem Startassistenten kann der Nutzer Schulungsvideos ansehen oder ein vorhandenes Beispielprojekt bearbeiten bzw. erweitern. Mit dem Projektassistenten können in einfachen Schritten Grundeinstellungen für ein Projekt festgelegt und auf Basis verschiedener Grundformen die Umrisse eines Geschosses oder Raumes erzeugt werden.Mit Ashampoo 3D CAD Architecture 3 kann zum Beispiel eine Wohnung, ein Haus oder ein Gebäudekomplex exakt geplant werden. Neben der Inneneinrichtung mit 3D-Objekten und verschiedenen Texturen, kann auch die individuelle Gartengestaltung präzise entworfen werden. Durch die freie 3D-Konstruktion bietet das Programm umfangreiche individuelle Möglichkeiten. Eigene 3D-Objekte können erstellt und im Katalog gespeichert werden. Zusätzlich ermöglicht der Einsatz von Abzugskörpern die Konstruktion von komplexen Bauvorhaben, wie z.B. einer Dachterrasse.Eine strukturierte Auswertung (DIN gemäß) der Planung kann mit der Raumbuch-Funktion erfolgen. Des Weiteren können 2D- und 3D-Ansichten als Bilddateien gespeichert sowie Stücklisten erstellt und 3D-Objekte in verschiedenen Formaten exportiert werden.Programm-Highlights- NEU: Start- und Projektassistent- NEU: Freie 3D-Konstruktion zur Erstellung von Objekten- NEU: Einsatz von Abzugskörpern- Integriertes Raumbuch- Oberflächenplaner für individuell gestaltete Oberflächen- Umfangreiche 2D-Zeichenfunktionen- Eingabe- und Konstruktionshilfen- 2D- und 3D-Ansichten (auch parallel)- Umfangreiche Kataloge mit Objekten, Materialien, Texturen und Symbolen - Speichern von eigenen Objekten im Objektkatalog- Export von Ansichten, Stücklisten, Objekten und Gebäuden- Erstellung eines Grundrisses über ein Bild / eine Skizze
    Betriebssysteme: Win7 x32,Win7 x64,WinVista,WinVista x64,WinXP
    Screenshots:
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    EULA des Anbieters I. Lizenzbestimmungen
    1. Vertragsgegenstand
    Nachfolgende Bestimmungen regeln die Überlassung von Software auf Dauer, entweder kostenlos oder gegen Zahlung einer Einmalvergütung (Kaufpreis), je nach Software-Komponente. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CygniCon finden ergänzende Anwendung.
    Das Programm wird auf Datenträgern ausgeliefert oder - sofern technisch möglich - online zum Herunterladen bereitgestellt. Zusätzlich wird das im Leistungsangebot aufgeführte Dokumentationsmaterial mitgeliefert oder online zum Herunterladen bereitgestellt.
    2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
    Der Kunde darf das gelieferte Programm nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
    Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
    Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
    Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
    Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
    3. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
    Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Kunde ist verpflichtet, der Informationspflicht in Ziff. 7.2 der vorliegenden Vertragsbedingungen nachzukommen.
    Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen (Lizenzen) erwerben.
    Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden.
    4. Dekompilierung und Programmänderungen
    Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (De¬kompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig. § 69 e Urhebergesetz bleibt hiervon unberührt.
    Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. Ziff. 7.3 der vorliegenden Vertragsbedingungen ist zu berücksichtigen.
    Die entsprechenden Handlungen nach Ziff. 4.2 dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit der CygniCon stehen, wenn der Lieferant die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Der CygniCon ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Namen des Dritten mitzuteilen.
    Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen, interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa bei der CygniCon erfragt werden können.
    Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
    5. Weiterveräußerung und Weitervermietung
    Der Kunde darf die Software einschließlich des Dokumentationsmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Kunden sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Kunden zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informati¬onspflicht in Ziff. 7.1 der vorliegenden Vertragsbedingungen nachzukommen.
    Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Kunde kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.
    Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.
    6. Obhutspflicht
    Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.
    7. Informationspflichten
    Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, CygniCon den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
    Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Kunden angepasste Software mit einem Kaufpreis von mehr als 5.000 EURO handelt, ist der Kunde auch verpflichtet, CygniCon einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen.
    Der Kunde ist unabhängig vom Wert der überlassenen Software dazu verpflichtet, der CygniCon die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der Kunde möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung.



    * PC-Special übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Schäden, die durch die Benutzung dieses Programms entstehen. Alleiniger Hafter ist, soweit nicht anders ausgewiesen, der Autor selbst.

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