WOGRA ERP für Windows

  • Programmname: WOGRA ERP für Windows
    Version: 1.0.9
    Autor: Wolfgang Graßhof
    Webseite: http://www.wogra.com
    Kontakt: info@wogra.com
    Sprache: deutsch
    Lizenz: Demo
    Kosten: 12.00 EUR
    Information: Eine Vielzahl von kleineren Einschränkungen, die aber das ausführliche Testen nicht behindern.
    Download*: http://www.wogra.com/download/wogra-erp-setup.zip
    Größe: 33989 kByte
    Downloads: 3 Downloads
    Systemvoraussetzungen: Pentium 4 1,4 gGhz mit 256 MB RAM und einer Bildschirmauflösung 1024x768 Pixel
    Beschreibung: WOGRA ERP ist ein netzwerkfähiges und mandantenfähiges Warenwirtschaftssystem, dass auf der WMS Technologie basiert.WOGRA ERP übernimmt den kompletten Verwaltungsaufwand für Angebote,Rechnungen, Aufträge, Bestellungen, kann innerhalb von Millisekunden aus Angeboten Rechnungen erstellen und Kunden, Lieferanten sowie Artikel verwalten.Durch HTML ist das Rechnungslayout beliebig veränderbar und an Ihre Bedürfnisse anpassbar. Außerdem können innerhalb des Programms die zu erzeugenden Dokumente in beliebig vielen Sprachen erzeugt werden.Dieses Warenwirtschaftssystem ist dahingehend optimiert worden, dass eine einfache und effektive Bedienung schnell zum Ziel führt und die Erstellung von Aufträgen, Rechnungen, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen, Angeboten und Bestellungen sehr schnell von der Hand geht.Durch eine Warenausgangs- und Wareneingangsverwaltung kann der Bestand Ihrer Artikel immer Aktuell gehalten werden.Das Berichtssystem ermöglicht es Ihnen, auf Basis der aktuellen Daten, eine Übersicht der wichtigsten betriebliche Informationen und Kennzahlen einzusehen.Die Software wird kontinuierlich weiter entwickelt und immer an den aktuellen Stand der Technik angepasst. WOGRA ERP unterstützt Windows Vista.
    Betriebssysteme: WinXP,Windows2000,Windows2003,Windows Tablet PC Edition 2005,Windows Media Center Edition 2005,Windows Vista Starter,Windows Vista Home Basic,Windows Vista Home Premium,Windows Vista Business,Windows Vista Enterprise,Windows Vista Ultimate,Windows Vista Home Basic x64,Windows Vista Home Premium x64,Windows Vista Business x64,Windows Vista Enterprise x64,Windows Vista Ultimate x64
    Screenshots: http://wogra.com/images/stories/mainwindow-klein.jpg
    Fakturierung Rechnungen Angebote Lieferscheine Kundenverwaltung Lieferantenverwaltung Mahnwesen Billing Invoice Warenwirtschaft Mandantenfähig Mehrsprachigkeit Mehrbenutzer Bestellungen Waren Auftrag Aufträge Mahnwesen Zahlungseingang Lagerverwaltung
    EULA des Anbieters Präambel

    Dieser Softwaremietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer (als registrierter Anwender im eigenen Namen oder als registrierter Vertreter im Namen eines Unternehmens) und dem Lizenzgeber. Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Überlassung von Software unabhängig davon, ob diese auf einem Datenträger oder zum Download aus einem Computernetzwerk bereitgestellt wird.
    I Definitionen
    Lizenzgeber:
    WOGA technologies UG (haftungsbeschränkt) & CO. KG,
    Auf dem Rain 2,
    86150 Augsburg
    Deutschland

    im Folgenden:
    WOGA technologies

    Software:

    Der Begriff ?Software? schließt die Computersoftware, die diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien, Anwendungsdokumentation, elektronische Betriebsanleitungen sowie Online-Betriebsanleitungen mit ein. Vom Begriff ?Software? sind, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes zu erkennen geben, auch die zu einer Ausgangsversion zugehörigen Updates und Upgrades erfasst.

    Folgende Softwareprodukte von WOGRA technologies sind durch diesen Vertrag betroffen:

    WOGRA ERP

    WOGRA Archive
    EDV-Anlage:

    Der Begriff EDV-Anlage bezeichnet einen einzelnen Computer bzw. Computerarbeitsplatz sowie programmierbare Geräteteile, insbesondere auch PC-Einsteckkarten.
    Netzwerk:

    Unter Netzwerk wird im Folgenden die Verknüpfung von EDV-Anlagen innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers verstanden.
    Update:

    Software mit gleichbleibender oder verbesserter Funktionalität, jedoch mit der Absicht, eine Mängelbeseitigung durchzuführen. Eine Änderung der Versionsbezeichnung wird wie folgt angegeben z.B. von 2.0.1 auf 2.0.2 (entspricht einer Fehlerbeseitigung); sie ist für die Einordnung als Update maßgebend.
    Upgrade:

    Software einer höheren Ausbaustufe oder mit erweiterter Funktionalität gegebenenfalls mit Änderung der Versionsbezeichnung wie folgt z.B. von 2.1.0 auf 2.2.0 (höhere Ausbaustufe) oder von 2.0.0 auf 3.0.0 (erweiterte Funktionalität); sie ist für die Einordnung als Upgrade maßgebend.
    II. Vertragsgegenstand

    1.WOGRA technologies stellt seinen Lizenznehmern Mietsoftware zur Verfügung.

    2.Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software zur lokalen Installation auf dem Rechner des Lizenznehmers.
    III. Softwareüberlassung

    1.WOGRA technologies stellt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version als Download über das Internet entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung (in der Folge kurz: Software). Zu diesem Zweck stellt WOGRA technologies die Software auf einem Server zur Verfügung, über die der Lizenznehmer diese herunterladen und installieren kann.

    2.Nach Weiterentwicklung ergibt sich der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software aus der Leistungsbeschreibung auf der Website von WOGRA technologies unter: www.wogra.com

    3.WOGRA technologies überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.

    4.WOGRA technologies entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern.
    IV. Nutzungsrechte an der Software

    1.WOGRA technologies räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag angeführte Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.

    2.Hat der Lizenznehmer eine Small Business Edition gemietet, ist er nicht berechtigt, die Software auf mehr als einer EDV-Anlage gleichzeitig zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf jeder, der ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern er jedoch die Hardware wechselt, ist er verpflichtet, die bisher installierte Software von der bisher verwendeten Hardware zu löschen.

    3.Sofern der Lizenznehmer eine Standard- bzw. Enterprise Editionlizenz erworben hat, ist er berechtigt, die Software auf einen Netzwerkserver zu installieren und an so vielen Arbeitsplätzen gleichzeitig zu nutzen, wie er Lizenzen von WOGRA technologies für diesen Zweck gemietet hat.

    4.Das Recht zur Nutzung der Software umfasst das Recht, die Software zu vervielfältigen, soweit dieses notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software vom Datenträger oder von einem Downloadmedium z. B. Internet auf die Festplatte, auf den Massenspeicher, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache.

    5.Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software an Dritte zu veräußern.

    6. Der Lizenznehmer ist in keiner Weise berechtigt, die Software an Dritte zu vermieten, zu verpachten oder zu verleihen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten oder anderweitige Änderungen an der Software vorzunehmen.

    7. Dem Lizenznehmer ist die Erstellung einer Sicherungskopie gestattet, die deutlich zu kennzeichnen ist. Die Seriennummer, der Umstand, dass es sich um eine Sicherungskopie handelt, Datum des Erwerbs und Datum der Erstellung der Sicherungskopie sind zu vermerken.
    V. Service-Hotline/Kundendienst

    1.Der Lizenzgeber wird E-Mail Anfragen des Lizenznehmers zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software und weiterer Dienste innerhalb nachstehender Geschäftszeiten so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder schriftlich beantworten. Die Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr.

    VI. Pflichten des Lizenznehmers

    1.Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Lizenznehmer, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.

    2.Der Lizenznehmer ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen sowie der Datensicherung verantwortlich.

    3.Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
    VII. Entgelt

    1.Der Lizenznehmer verpflichtet sich, an WOGRA technologies für die Softwareüberlassung das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher USt zu bezahlen.

    2.WOGRA technologies wird dem Kunden eine Abrechnung über das vertraglich geschuldete Entgelt übersenden. Der fällige Rechnungsbetrag wird per Überweisung oder Lastschrift beglichen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Zinsen gemäß § 1333 Abs 2 ABGB (8% über dem Basiszinssatz) vereinbart.

    3.WOGRA technologies ist dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Lizenznehmer mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar ist. Voraussetzung und Gründe für eine solche Leistungsänderung sind insbesondere der technische Fortschritt und die Weiterentwicklung der Software. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, wie der Umfang und die Leistungsfähigkeit der Software geändert werden. Will der Kunde den Vertrag nicht zu den geänderten Tarifen fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt.

    VIII. Gewährleistung/Haftung

    1.WOGRA technologies leistet für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software Gewähr.

    2.WOGRA technologies gewährt seinen Lizenznehmern eine Rücktrittsfrist von 21 Tagen. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß bereits innerhalb von 21 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.

    3.Der Lizenznehmer verpflichtet sich, WOGRA technologies von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und WOGRA technologies die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.

    IX. Laufzeit/Kündigung/Auflösung

    1.Der Software-Mietvertrag wird für drei Monate geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der zur Verfügungstellung des Lizenzschlüssels für die Software durch WOGRA technologies. Wird der Vertrag nicht einen Monat vor Ablauf des Vertrages gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere drei Monate.

    2.Die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages liegt für WOGRA technologies insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer

    1.in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,

    2.mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens einem Monatsentgelten im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde,

    3.bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift,

    4.bei Nutzung der vertriebenen Dienste zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethisch bedenklicher Handlungen.

    3.Kündigt der Lizenznehmer nach einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren den Softwaremietvertrag, darf er die letzte während der Vertragslaufzeit erworbene Version unentgeltlich nutzen. Voraussetzungen für die Nutzung der Software ist unter IV. Mit der Kündigung des Vertrages erlöschen alle Pflichten von WOGRA technologies zur Gewährleistung und Haftung.

    4.Wird bei WOGRA technologies ein Konkursverfahren angemeldet, wird die Software als Opensource Programm zur Verfügung gestellt umzu gewährleisten, dass der Lizenznehmer die Software auch nach einem Konkurs weiterhin nutzen kann.
    X. Datenschutz/Geheimhaltung

    1.Der Lizenznehmer ist selbst für die nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zur Nutzung der Software durch den Kunden und seine Vertragspartner allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen verantwortlich.

    2.WOGRA technologies verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl von WOGRA technologies als auch des Lizenznehmers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von WOGRA technologies erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Provider verpflichtet, den Kunden vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

    3.WOGRA technologies verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine mit vorstehendem Absatz 2 dieses Vertragspunktes inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
    XI. Änderungen/Ergänzungen

    1.Neben diesem Vertrag bestehen keinerlei mündliche oder schriftliche Abreden. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.

    2.Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem einzelnen Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform; die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt der Schriftform. All dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
    XII. Mitteilungen

    1.Sämtliche Mitteilungen sind, sofern in diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen nicht zwingend eine strengere Form vorgesehen ist, schriftlich an die angegebenen Adressen zu richten. Die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt jeweils dem Schriftlichkeitserfordernis.

    2.Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse als rechtswirksam zugegangen gelten.
    XIII. Salvatorische Klausel

    1.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes. Ungültige Bestimmungen des Vertrages sind durch solche zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen.
    XIV. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Erfüllungsort

    1.Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang sich ergebende Streitigkeiten zwischen den Parteien wird, soweit zulässig, der Sitz von WOGRA technologies vereinbart. WOGRA technologies ist darüber hinaus berechtigt, an seinem Sitz Klage einzureichen.
    XV. Sonstiges

    1.Beilagen sind Bestandteil des Vertrages.

    2.Als Dritter im Sinne dieses Vertrages gilt jede natürliche und/oder juristische Person, die von den Vertragspartnern im rechtlichen Sinne verschieden ist.

    3.Eine allfällige Rechtsgeschäftsgebühr ist vom Lizenznehmer zu tragen.


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